KVH Krankenfahrten

Krankenfahrten werden genehmigungspflichtig – ab 01.08.2015

GKV: Alle Krankenfahrten zur ambulanten Versorgung ab 1. August 2015 genehmigungspflichtig

Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-VSG) stehen ab 1. August 2015 alle Fahrten zu einer ambulanten Behandlung unter Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse. Bei nicht vorab genehmigten Krankenfahrten droht dem Arzt ein Regress. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen laut § 60 Sozialgesetzbuch V die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte durch Rettungsdienste, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist vom Arzt zu begründen. Einzelheiten werden durch die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien)“ geregelt, die am 2. März 2005 in Kraft getreten sind. Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist danach zulässig für

  • Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß §115 SGB V
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.

Die Kostenübernahme erfolgte allerdings bislang bereits ausschließlich nach Genehmigung durch die Krankenkasse.

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